Psychologische Begutachtung bei Antrag auf einen Sprachhelfer bei der theoretischen Führerscheinprüfung
Gem. § 3(6) der Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung FSG-PV steht einem Kandidaten/einer Kandidatin ein Sprachhelfer zu, wenn er/sie nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Dies muss durch Beibringung eines psychologischen Gutachtens beantragt werden.
- Leistungsdiagnostik
Dauer: etwa 1,5 Stunden
Honorar: € 149,- (umsatzsteuerbefreit aufgrund der Kleinunternehmerregelung)
Mag. Gilda-Andrea Langer
02682/64810