Verschwiegenheit

Bei all unserem professionellen Tun steht die vertrauliche Beziehung zum Klienten/zur Klientin im Mittelpunkt. Nicht nur ethisch, sondern auch gesetzlich sind wir grundsätzlich dazu verpflichtet, über alle uns anvertrauten Geheimnisse die absolute Verschwiegenheit zu wahren. Diese wesentliche Voraussetzung begleitet das gemeinsame Arbeiten.

§ 15 des Psychotherapiegesetzes wie auch § 37 des Psychologengesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen und klinische PsychologInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung, also z. B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.

Wünschen KlientInnen/PatientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z. B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.

Von der Verschwiegenheit entbunden werden können klinische PsychologInnen und PsychotherapeutInnen ausschließlich von dem/der (einsichts- und urteilsfähigen) KlientIn/PatientIn (insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde).