Laut dem (aktuell) geltenden Waffengesetz, welches am 28.04.2026 in Kraft getreten ist, dürfen BewerberInnen eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP) erst ab einem Alter von 25 Jahren beantragen. Die Behörde verlangt in diesem Zusammenhang die Beibringung eines klinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der Verlässlichkeit. Die Fragestellung lautet, ob die betreffende Person unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Männliche Bewerber haben zudem im Rahmen des waffenrechtlichen Verfahrens eine Überprüfung hinsichtlich ihrer Eignung für den Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. des bereits geleisteten Wehr- oder Zivildienstes zu durchlaufen. Sofern dies für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, wird das Ergebnis dieser Überprüfung an die beauftragte Begutachtungsstelle übermittelt. Dies kann auch die Information beinhalten, ob im Zuge der Stellung aufgrund psychologischer Auffälligkeiten eine Untauglichkeit festgestellt wurde.
UNTERSUCHUNGSORT: Eisenstadt
Bei Erstantrag
- um eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP)
| Dauer: | ca. 2,5 bis 3 Std. |
| Honorar: | € 678,- (Tarif lt. §4(1) Änderung der 1. WaffV gesetzlich festgelegt, unecht steuerbefreit) |
Nach behördlicher Aufforderung
Gutachten, die von der Behörde bei InhaberInnen einer bereits bestehenden Waffenbesitzkarte (WBK) oder eines Waffenpasses (WP) im Zusammenhang mit Zweifeln an deren waffenrechtlichen Verlässlichkeit angeordnet werden, können derzeit aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht angenommen werden.
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