Die Mehrzahl der Antragsteller wollen eine Waffenbesitzkarte erwerben. Diese berechtigt zum Besitz, jedoch nicht zum Tragen der Waffe außerhalb der eigenen Liegenschaft. Meist liegen die Motivationsgründe in sportlichen Aspekten (Sportschütze – viele kommen vom Bogenschießen oder besitzen bereits eine Langwaffe. In den vielen Schützenvereinen kann man hier üben und auch an Wettbewerben teilnehmen). Seltener wird ein Antrag gestellt, um ein Erbe anzunehmen (z.B. Großvater, der eine FFW – Faustfeuerwaffe besaß). Der seltenste Grund, den ich in meiner Praxis erlebe ist die Selbstverteidigung. Prinzipiell steht jedem in Österreich das Recht zu, eine Waffe aus Gründen der Selbstverteidigung zu besitzen, jedoch sollte man sich dies in der Praxis gut durchdenken, denn die Waffe muss auch zu Hause entsprechend verwahrt sein.
Selten wird ein Antrag auf einen Waffenpass gestellt. Dieser Berechtigung nicht nur zum Besitz, sondern eben auch zum Führen der Waffe außerhalb der eigenen Liegenschaft. Hierfür muss aber ein besonderer Bedarf dargelegt werden, welcher sich nicht nur daraus ergibt, dass man größere Geldbeträge transportieren muss. Bedarf wäre z.B. Security / Bodyguards. Hier ist die Behörde jedoch sehr streng und gewährt wirklich nur im speziellen Fall den Antrag.
Sachverständigentätigkeit
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerAls allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Allgemeine Psychologie, Klinische Psychologie und Verkehrspsychologie biete ich meine Leistungen im Rahmen der Erstellung von Gutachten nicht nur dem auftragegebenden Gericht , sondern auch privaten Parteienvertretern an.
Kassenpraxis Eisenstadt
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerSeit Februar 2020 darf ich Sie in meiner Neuen Praxis in Eisenstadt in der Hofgasse 22 (Ortsteil Kleinhöflein) begrüßen. Ab sofort können klinische Krankheitsbilder mit der Kasse abgerechnet werden. Sie benötigen dazu lediglich eine Zuweisung Ihres Hausarztes (Arzt/Ärztin f. Allgemeinmedizin) oder Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie mit einer genauen Verdachtsdiagnose. Gerne geben wir Ihnen aber auch alle wichtigen Informationen im Rahmen der Terminvereinbarung unter +43 (0)2682/64810.
Bitte bedenken Sie, dass eine klinisch-psychologische Diagnostik Zeit benötigt, um eine seriöse Diagnose stellen zu können. Rechnen Sie daher bitte mit zumindest 2-3 Terminen. Bei Kindern / Jugendlichen können es sogar noch mehr Termine werden, da die geringere Aufmerksamkeitsspanne zu berücksichtigen ist.
Neues Waffengesetz – Meldepflicht von „Negativ-Gutachten“
/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea LangerNun ist es wirklich durchgegangen. Das Waffengesetz ändert sich. Mit 14. Dezember 2019 haben wir waffenpsychologischen Gutachter jede Person, welche „negativ“ beurteilt wird, der zuständigen (Wohnsitz-)Behörde zu melden. So möchte man den Gutachtentourismus einschränken. Dort werden die entsprechenden Daten gesammelt und es kommt bei einer „Negativ-Meldung“ zu einer Sperre. Beim ersten negativen Gutachten, das der Behörde gemeldet wird, tritt eine Sperre von 6 Monaten in Kraft (d.h. in diesem Zeitraum würde ein positiven Zweitgutachten nicht akzeptiert werden). Liegen der Behörde 3 negative Gutachten vor (nur möglich in einem Zeitraum von 18 Monaten), dann wird diese Person für 10 Jahren (!) ab Ausstellung des dritten negativen Gutachtens gesperrt! Vgl. Änderung des Waffengesetzes 1996 vom 22.12.2018 §8(7).
Änderungen Waffengesetz
/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea LangerDerzeit wird an eine Änderung des Waffengesetztes gearbeitet (Waffengesetznovelle 2018). Welche genauen Änderungen darin enthalten sein werden, ist noch unklar, da die Begutachtungsphase noch nicht begonnen hat. In Diskussion stehen jedenfalls auch Änderungen, die die waffenpsychologische Begutachtung von neuen Antragstellern einer WBK Waffenbesitzkarte oder eines WP Waffenpasses betreffen. Thema ist auch hier der sog. Gutachtentourismus. Denn derzeit sieht die Gesetzeslage vor, dass die waffenpsychologische Untersuchung unabhängig vom Ergebnis der völligen Verschwiegenheit von Seiten des psychologischen Gutachters unterliegt. Dies ermöglicht natürlich nach einem evt. negativen Ausgang der Begutachtung das Aufsuchen eines anderen psychologischen Gutachters. Wie hoch allerdings die Anzahl an Antragstellern ist, die diese Möglichkeit nutzen, ist nicht bekannt.
Gutachtentourismus
/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea LangerImmer wieder wird die Frage des Gutachtentourismus diskutiert. Derzeit ist es im Rahmen der waffenpsychologischen Begutachtung möglich, nach einem evt. negativen Ausgang der Untersuchung einen weiteren/anderen Gutachter aufzusuchen und die Begutachtung zu wiederholen. Der Erstgutachter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf den Ausgang der Untersuchung ausschließlich dem Antragsteller/Klienten rückmelden. Es wird keine Behörde, kein Innenministerium, keine Polizei, keine öffentliche Stelle über das Ergebnis informiert. Dies ermöglicht es natürlich, einen weiteren Gutachter aufzusuchen. Was dabei allerdings zu bedenken ist, ist, dass JEDER Gutachter den/die AntragstellerIn danach fragen wird, ob dies die erste waffenpsychologische Untersuchung ist und sich die Antwort darauf auch mit der Unterschrift des Klienten/der Klientin bestätigen lassen wird. Zudem kann seit den letzten gesetzlichen Änderungen 2012 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der „nächste“ Gutachter die gleichen Testverfahren verwenden wird. Während früher die psychologischen Testverfahren für jeden Gutachter strikt festgelegt waren (zumindest in der „Stufe1“, wo es um einen Erstantrag geht), können die Gutachter nun aus einem weit größeren Repertoire an verschiedensten Kombinationen von Tests frei wählen. Die Wahrscheinlichkeit, „dazu zu lernen“, wie man die Fragen „richtig“ beantworten muss, ist also deutlich gesunken. Zudem steht jeder Vorgabe an psychologischen Testverfahren auch ein ausführliches Explorationsgespräch mit dem Gutachter gegenüber. Auch dieses muss psychologisch gewertet (analysiert und interpretiert) werden und fließt in das Ergebnis der Begutachtung stark mit ein.
Waffenbesitzkarte vs. Waffenpass
/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea LangerDie Mehrzahl der Antragsteller wollen eine Waffenbesitzkarte erwerben. Diese berechtigt zum Besitz, jedoch nicht zum Tragen der Waffe außerhalb der eigenen Liegenschaft. Meist liegen die Motivationsgründe in sportlichen Aspekten (Sportschütze – viele kommen vom Bogenschießen oder besitzen bereits eine Langwaffe. In den vielen Schützenvereinen kann man hier üben und auch an Wettbewerben teilnehmen). Seltener wird ein Antrag gestellt, um ein Erbe anzunehmen (z.B. Großvater, der eine FFW – Faustfeuerwaffe besaß). Der seltenste Grund, den ich in meiner Praxis erlebe ist die Selbstverteidigung. Prinzipiell steht jedem in Österreich das Recht zu, eine Waffe aus Gründen der Selbstverteidigung zu besitzen, jedoch sollte man sich dies in der Praxis gut durchdenken, denn die Waffe muss auch zu Hause entsprechend verwahrt sein.
Selten wird ein Antrag auf einen Waffenpass gestellt. Dieser Berechtigung nicht nur zum Besitz, sondern eben auch zum Führen der Waffe außerhalb der eigenen Liegenschaft. Hierfür muss aber ein besonderer Bedarf dargelegt werden, welcher sich nicht nur daraus ergibt, dass man größere Geldbeträge transportieren muss. Bedarf wäre z.B. Security / Bodyguards. Hier ist die Behörde jedoch sehr streng und gewährt wirklich nur im speziellen Fall den Antrag.
Waffentests in ganz Burgenland
/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea LangerDie waffenpsychologische Untersuchung (auch Waffentest oder Psychotest genannt) wird von mir an mehreren Orten in Wien, Niederösterreich (NÖ) und im Burgenland (Bgld) angeboten. So können Sie die Begutachtung an folgenden Orten durchführen lassen: