Psychologische Dienstleistungen zählen zur Grundversorgung und es gibt daher keine prinzipielle Verpflichtung zur Schließung psychologischer Praxen, sondern dies liegt im Ermessen des(r) PsychologIn, welche(r) die Dringlichkeit und Notwendigkeit beurteilt.
Ich habe lange nachgedacht und vielerorts sachliche Informationen eingeholt. Schlussendlich habe ich mich dazu entschieden, bis auf weiteres meine Praxis nur sehr eingeschränkt zu öffnen und nur dringliche Termine einzuhalten.
Dies hat folgende Gründe:
- Ich weiß, dass einige der bereits vereinbarten Begutachtungstermine wichtig für meine KlientInnen sind, da von den Gutachten die Einhaltung von Fristen abhängt und damit verbunden wichtige Lebensbereiche wie z.B. Mobilität (und wenn es in Zeiten wie diesen nur dazu dient, in die Apotheke oder zum Einkaufen zu kommen, um seine berufliche Tätigkeit als derzeit wichtiger Lieferant wieder aufnehmen zu können, oder z.B. auch auf Aufforderung einer Behörde).
- Die Termine in meiner Praxis sind so koordiniert, dass ausnahmslos immer nur ein(e) KlientIn anwesend ist. Wartezeiten und Kontakte mit anderen Personen werden zu 99% vermieden.
- Regelmäßige Desinfektion: Gegenstände wie Testpanele, Kliententische, Computermäuse, etc. werden nach jedem(r) KlientIn desinfiziert. Zudem werden Türschnallen, Wasserregler, Türglocke, usw. mehrmals täglich desinfiziert. Auch steht meine Praxis immer wieder einige Tage komplett leer, wodurch das Virus iS der Oberflächenhaftung schwer überleben kann und auch dadurch die Gefahr einer Schmierinfektion massiv reduziert wird.
- Ich selbst werde Sie auch ohne Händeschütteln herzlich begrüßen, wasche mir viele Male am Tag gründlich die Hände und desinfiziere diese zusätzlich mind. alle 30 Minuten. Dazu sind auch Sie herzlich eingeladen. Die Möglichkeit dazu finden Sie in meiner Praxis.
- Aus hygienischen Gründen stelle ich Ihnen Wasser nicht mehr in Gläsern, sondern nur mehr in kleinen Einwegflaschen zur Verfügung. Sie können aber auch gerne Ihr eigenes Getränk mitnehmen.
- Ich halte mich konsequent an die von der Regierung und den Gesundheitsorganisationen herausgegebenen Verhaltensregeln.
Sollten Sie aber Ihren Termin aus Gründen aktuellen Anlasses nicht einhalten wollen, so habe ich dafür vollstes Verständnis. Es entstehen Ihnen bei einer Absage keine Kosten, ich würde mich lediglich um eine kurze Benachrichtigung freuen, um besser planen und koordinieren zu können.
Dieses Prozedere wird bis auf Weiteres aufrecht gehalten – vorbehaltlich etwaiger Änderungen aufgrund der Entwicklungen.
Wir sind wieder uneingeschränkt für Sie da!
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerWir freuen uns, Sie nun auch in „Nicht-Notfällen“ wieder betreuen zu dürfen! Wir stehen Ihnen ab sofort wieder zur Verfügung – zur Kassendiagnostik und auch zur Privatbegutachtung! Natürlich achten wir darauf, alle Vorgaben einzuhalten. Das heißt, wir koordinieren Klientenkontakte terminlich so, dass es zu keinen Überscheidungen kommt und Sie stest alleine in der Praxis sind. Zudem wird mehrmals täglich und natürlich nach jedem/jeder KlientIn die Praxis desinfiziert. Unsere Bitte an Sie: beim Betreten der Praxis Hände desinfizieren (Desinfektionsmittel stellen wir Ihnen zur Verfügung), Nasen-Mund-Schutz aufsetzen.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
Termine in Corona Zeiten
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerPsychologische Dienstleistungen zählen zur Grundversorgung und es gibt daher keine prinzipielle Verpflichtung zur Schließung psychologischer Praxen, sondern dies liegt im Ermessen des(r) PsychologIn, welche(r) die Dringlichkeit und Notwendigkeit beurteilt.
Ich habe lange nachgedacht und vielerorts sachliche Informationen eingeholt. Schlussendlich habe ich mich dazu entschieden, bis auf weiteres meine Praxis nur sehr eingeschränkt zu öffnen und nur dringliche Termine einzuhalten.
Dies hat folgende Gründe:
Sollten Sie aber Ihren Termin aus Gründen aktuellen Anlasses nicht einhalten wollen, so habe ich dafür vollstes Verständnis. Es entstehen Ihnen bei einer Absage keine Kosten, ich würde mich lediglich um eine kurze Benachrichtigung freuen, um besser planen und koordinieren zu können.
Dieses Prozedere wird bis auf Weiteres aufrecht gehalten – vorbehaltlich etwaiger Änderungen aufgrund der Entwicklungen.
Neue Mitarbeiterin Praxis Management
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerIch freue mich sehr über die tatkräftige und engagierte Unterstützung meiner neuen Mitarbeiterin Frau Mag. Ina Nenadic. Meiner lieben Kollegin obliegt seit Februar 2020 das Praxis Management in Eisenstadt.
Ich bin sehr dankbar, dass ich eine derart liebenswürdige, kompetente und aufmerksame wie auch hilfsbereite Kollegin gewinnen durfte. Zusammen arbeiten wir an dem Ziel, unsere KlientInnen bestmöglich zu betreuen, ihnen ihre evt. Befürchtungen vor der Begutachtung zu nehmen, ihnen Wertschätzung und auch Respekt für ihre derzeitige Lebenssituation entgegen zu bringen und für ihre Fragen und Anliegen stets ein offenes Ohr zu haben.
Kassenpraxis Eisenstadt
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerSachverständigentätigkeit
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerAls allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Allgemeine Psychologie, Klinische Psychologie und Verkehrspsychologie biete ich meine Leistungen im Rahmen der Erstellung von Gutachten nicht nur dem auftragegebenden Gericht , sondern auch privaten Parteienvertretern an. Hierfür stehe ich in meine Praxen in Eisenstadt und Wien zur Verfügung.
Neues Waffengesetz – Meldepflicht von „Negativ-Gutachten“
/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea LangerNun ist es wirklich durchgegangen. Das Waffengesetz ändert sich. Mit 14. Dezember 2019 haben wir waffenpsychologischen Gutachter jede Person, welche „negativ“ beurteilt wird, der zuständigen (Wohnsitz-)Behörde zu melden. So möchte man den Gutachtentourismus einschränken. Dort werden die entsprechenden Daten gesammelt und es kommt bei einer „Negativ-Meldung“ zu einer Sperre. Beim ersten negativen Gutachten, das der Behörde gemeldet wird, tritt eine Sperre von 6 Monaten in Kraft (d.h. in diesem Zeitraum würde ein positiven Zweitgutachten nicht akzeptiert werden). Liegen der Behörde 3 negative Gutachten vor (nur möglich in einem Zeitraum von 18 Monaten), dann wird diese Person für 10 Jahren (!) ab Ausstellung des dritten negativen Gutachtens gesperrt! Vgl. Änderung des Waffengesetzes 1996 vom 22.12.2018 §8(7).
Gutachtentourismus
/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea LangerImmer wieder wird die Frage des Gutachtentourismus diskutiert. Derzeit ist es im Rahmen der waffenpsychologischen Begutachtung möglich, nach einem evt. negativen Ausgang der Untersuchung einen weiteren/anderen Gutachter aufzusuchen und die Begutachtung zu wiederholen. Der Erstgutachter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf den Ausgang der Untersuchung ausschließlich dem Antragsteller/Klienten rückmelden. Es wird keine Behörde, kein Innenministerium, keine Polizei, keine öffentliche Stelle über das Ergebnis informiert. Dies ermöglicht es natürlich, einen weiteren Gutachter aufzusuchen. Was dabei allerdings zu bedenken ist, ist, dass JEDER Gutachter den/die AntragstellerIn danach fragen wird, ob dies die erste waffenpsychologische Untersuchung ist und sich die Antwort darauf auch mit der Unterschrift des Klienten/der Klientin bestätigen lassen wird. Zudem kann seit den letzten gesetzlichen Änderungen 2012 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der „nächste“ Gutachter die gleichen Testverfahren verwenden wird. Während früher die psychologischen Testverfahren für jeden Gutachter strikt festgelegt waren (zumindest in der „Stufe1“, wo es um einen Erstantrag geht), können die Gutachter nun aus einem weit größeren Repertoire an verschiedensten Kombinationen von Tests frei wählen. Die Wahrscheinlichkeit, „dazu zu lernen“, wie man die Fragen „richtig“ beantworten muss, ist also deutlich gesunken. Zudem steht jeder Vorgabe an psychologischen Testverfahren auch ein ausführliches Explorationsgespräch mit dem Gutachter gegenüber. Auch dieses muss psychologisch gewertet (analysiert und interpretiert) werden und fließt in das Ergebnis der Begutachtung stark mit ein.
Änderungen Waffengesetz
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerDerzeit wird an eine Änderung des Waffengesetztes gearbeitet (Waffengesetznovelle 2018). Welche genauen Änderungen darin enthalten sein werden, ist noch unklar, da die Begutachtungsphase noch nicht begonnen hat. In Diskussion stehen jedenfalls auch Änderungen, die die waffenpsychologische Begutachtung von neuen Antragstellern einer WBK Waffenbesitzkarte oder eines WP Waffenpasses betreffen. Thema ist auch hier der sog. Gutachtentourismus. Denn derzeit sieht die Gesetzeslage vor, dass die waffenpsychologische Untersuchung unabhängig vom Ergebnis der völligen Verschwiegenheit von Seiten des psychologischen Gutachters unterliegt. Dies ermöglicht natürlich nach einem evt. negativen Ausgang der Begutachtung das Aufsuchen eines anderen psychologischen Gutachters. Wie hoch allerdings die Anzahl an Antragstellern ist, die diese Möglichkeit nutzen, ist nicht bekannt.
Waffenbesitzkarte vs. Waffenpass
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerDie Mehrzahl der Antragsteller wollen eine Waffenbesitzkarte erwerben. Diese berechtigt zum Besitz, jedoch nicht zum Tragen der Waffe außerhalb der eigenen Liegenschaft. Meist liegen die Motivationsgründe in sportlichen Aspekten (Sportschütze – viele kommen vom Bogenschießen oder besitzen bereits eine Langwaffe. In den vielen Schützenvereinen kann man hier üben und auch an Wettbewerben teilnehmen). Seltener wird ein Antrag gestellt, um ein Erbe anzunehmen (z.B. Großvater, der eine FFW – Faustfeuerwaffe besaß). Der seltenste Grund, den ich in meiner Praxis erlebe ist die Selbstverteidigung. Prinzipiell steht jedem in Österreich das Recht zu, eine Waffe aus Gründen der Selbstverteidigung zu besitzen, jedoch sollte man sich dies in der Praxis gut durchdenken, denn die Waffe muss auch zu Hause entsprechend verwahrt sein.
Selten wird ein Antrag auf einen Waffenpass gestellt. Dieser Berechtigung nicht nur zum Besitz, sondern eben auch zum Führen der Waffe außerhalb der eigenen Liegenschaft. Hierfür muss aber ein besonderer Bedarf dargelegt werden, welcher sich nicht nur daraus ergibt, dass man größere Geldbeträge transportieren muss. Bedarf wäre z.B. Security / Bodyguards. Hier ist die Behörde jedoch sehr streng und gewährt wirklich nur im speziellen Fall den Antrag.
Waffentests in ganz Burgenland
/in Allgemein/von Mag. Gilda-Andrea LangerDie waffenpsychologische Untersuchung (auch Waffentest oder Psychotest genannt) wird von mir an mehreren Orten in Wien, Niederösterreich (NÖ) und im Burgenland (Bgld) angeboten. So können Sie die Begutachtung an folgenden Orten durchführen lassen: