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Mag. Gilda-Andrea Langer

Neues Waffengesetz – Meldepflicht von „Negativ-Gutachten“

21. Januar 2019/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea Langer

Nun ist es wirklich durchgegangen. Das Waffengesetz ändert sich. Mit 14. Dezember 2019 haben wir waffenpsychologischen Gutachter jede Person, welche „negativ“ beurteilt wird, der zuständigen (Wohnsitz-)Behörde zu melden. So möchte man den Gutachtentourismus einschränken. Dort werden die entsprechenden Daten gesammelt und es kommt bei einer „Negativ-Meldung“ zu einer Sperre. Beim ersten negativen Gutachten, das der Behörde gemeldet wird, tritt eine Sperre von 6 Monaten in Kraft (d.h. in diesem Zeitraum würde ein positiven Zweitgutachten nicht akzeptiert werden). Liegen der Behörde 3 negative Gutachten vor (nur möglich in einem Zeitraum von 18 Monaten), dann wird diese Person für 10 Jahren (!) ab Ausstellung des dritten negativen Gutachtens gesperrt! Vgl. Änderung des Waffengesetzes 1996 vom 22.12.2018 §8(7).

Mag. Gilda-Andrea Langer

Gutachtentourismus

23. September 2018/in Waffenpsychologie/von Mag. Gilda-Andrea Langer

Immer wieder wird die Frage des Gutachtentourismus diskutiert. Derzeit ist es im Rahmen der waffenpsychologischen Begutachtung möglich, nach einem evt. negativen Ausgang der Untersuchung einen weiteren/anderen Gutachter aufzusuchen und die Begutachtung zu wiederholen. Der Erstgutachter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf den Ausgang der Untersuchung ausschließlich dem Antragsteller/Klienten rückmelden. Es wird keine Behörde, kein Innenministerium, keine Polizei, keine öffentliche Stelle über das Ergebnis informiert. Dies ermöglicht es natürlich, einen weiteren Gutachter aufzusuchen. Was dabei allerdings zu bedenken ist, ist, dass JEDER Gutachter den/die AntragstellerIn danach fragen wird, ob dies die erste waffenpsychologische Untersuchung ist und sich die Antwort darauf auch mit der Unterschrift des Klienten/der Klientin bestätigen lassen wird. Zudem kann seit den letzten gesetzlichen Änderungen 2012 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der „nächste“ Gutachter die gleichen Testverfahren verwenden wird. Während früher die psychologischen Testverfahren für jeden Gutachter strikt festgelegt waren (zumindest in der „Stufe1“, wo es um einen Erstantrag geht), können die Gutachter nun aus einem weit größeren Repertoire an verschiedensten Kombinationen von Tests frei wählen. Die Wahrscheinlichkeit, „dazu zu lernen“, wie man die Fragen „richtig“ beantworten muss, ist also deutlich gesunken. Zudem steht jeder Vorgabe an psychologischen Testverfahren auch ein ausführliches Explorationsgespräch mit dem Gutachter gegenüber. Auch dieses muss psychologisch gewertet (analysiert und interpretiert) werden und fließt in das Ergebnis der Begutachtung stark mit ein.

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Mag. Gilda-Andrea Langer

Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin
Allgemein beeidete u. gerichtlich zertifizierte Sachverständige f. Klinische Psychologie/Allgemeine Psychologie/Verkehrspsychologie
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Mag. Christian Langer

Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe
Systemischer Familientherapeut
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